Reitlehrerhaftpflicht
- 15 Mio. Deckung ohne SB
- Beitrag unabhängig von Lizenz
- Mietsachschäden
- Forderungsausfall
- und viele weitere Vorteile...

Während der Reitstunde untersteht der Reitschüler
immer der Aufsichtspflicht des Unterrichtenden.
Die Haftung für durch den Reitlehrer verursachte Schäden ist unabhängig davon,
ob man als Reitlehrer für die Reitstunde ein Entgelt von dem Reitschüler erhält,
und in der Haftungshöhe unbegrenzt. Der tatsächlich entstandene Schaden muss
ersetzt werden. Ohne Absicherung durch eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung
kann diese Tatsache für den Reitlehrer schnell den finanziellen Ruin bedeuten.
Die Reitlehrerhaftpflichtversicherung stellt den
Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei. Der Geschädigte hat
keinen Direktanspruch an den Versicherer.
Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen, die den Tod, eine Verletzung
oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder
von Tieren zur Folge haben. Weiterhin leistet der Versicherer auch bei
Schadensereignissen, die die Vernichtung oder Beschädigung von Sachen
(Sachschäden) zur Folge haben, sowie bei Vermögensschäden.
Nachfolgende Aufgaben übernimmt die Reitlehrerhaftpflichtversicherung:
- Prüfung der Haftungsfrage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht
- Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
- Die Abwehr zu hoher oder unberechtigter Schadensersatzforderungen inklusive Führung und Kostenübernahme eines Prozesses
Pro Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres jedoch nicht mehr als das Doppelte der Summe.
Es gibt wenige Ausnahmen, die durch die Reitlehrerhaftpflicht nicht abgedeckt sind, wie beispielsweise Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, und Eigenschäden des Versicherungsnehmers.
Nein, Wartezeiten gibt es in der Reitlehrerhaftpflichtversicherung nicht.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) in Schriftform anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur
Abwendung und Minderung des Schadens beiträgt. Die Umstände, die zu dem Schaden
geführt haben, sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und ausführlich mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer ist der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt, einen Schadensersatzanspruch - ganz oder teilweise - anzuerkennen
oder Zahlungen an den Geschädigten zu leisten. Gegen Mahnbescheide oder
Verfügungen auf Schadensersatz von Verwaltungsbehörden ist ohne Rücksprache mit
dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben. Ergibt sich ein Prozess
über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozessführung dem Versicherer zu
überlassen.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich grundsätzlich um
ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine ordentliche
Kündigung beendet wird. Eine ordentliche Kündigung wird wirksam, wenn der
Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Mehrjahresverträge sind zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und zum
Ablauf jedes weiteren Jahres kündbar.
Weiterhin gibt es die außerordentliche Kündigung, z.B. bei:
- Erhöhung der Versicherungsprämie
Erhöht der Versicherer wegen einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Umfang des Deckungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats - nach Eingang der Mitteilung des Versicherers - den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. - Eintritt eines Schadens
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von einem
Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen
und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Eine Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Zu beachten ist, dass
nicht das Datum der Absendung, sondern der Eingang der Kündigung beim
Versicherer als fristgerecht angesehen wird.
Bei Aufgabe der Tätigkeit erlischt der Vertrag automatisch (Risikofortfall).
Eine entsprechende schriftliche Meldung an den Versicherer ist wichtig, damit
der Vertrag abgerechnet werden kann.
Nein, die Beiträge bleiben bei der von uns angebotenen Reitlehrerhaftpflichtversicherung nach einem Schadensfall konstant. Aus einem Schaden resultiert keine Beitragserhöhung.