Schulpferdehaftpflicht

  • 15 Mio. Deckung ohne SB
  • private Pferdehaftpflicht inklusive
  • Mietsachschäden ohne SB
  • Forderungsausfalldeckung
  • und viele weitere Vorteile...

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Warum sollte man eine Schulpferdehaftpflicht abschließen?

Die Schulpferdehaftpflicht ist die Versicherung aus der Haltung und Beaufsichtigung von Pferden, die dem Reitschüler gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise Schulbetrieb, Reitunterricht, Verleih, Ausritte etc.)
Die private Pferdehaftpflichtversicherung reicht zur Absicherung dieser Risiken nicht aus, muss aber im Gegenzug nicht mehr zusätzlich abgeschlossen werden, denn die private Nutzung ist Bestandteil der Schulpferdehaftpflicht. Die Schulpferdehaftpflichtversicherung übernimmt - über die Leistungen der Privatpferdehaftpflicht hinaus - die von dem versicherten Pferd verursachten Schäden am Reitschüler.

Welche Leistungen erbringt die Schulpferdehaftpflichtversicherung?

Die Schulpferdehaftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei. Der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an den Versicherer.
Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen, die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder von Tieren zur Folge haben. Weiterhin leistet der Versicherer auch bei Schadensereignissen, die die Vernichtung oder Beschädigung von Sachen (Sachschäden) zur Folge haben, sowie bei Vermögensschäden.
Nachfolgende Aufgaben übernimmt die Schulpferdehaftpflichtversicherung:

  • Prüfung der Haftungsfrage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht
  • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
  • Die Abwehr zu hoher oder unberechtigter Schadensersatzforderungen inklusive Führung und Kostenübernahme eines Prozesses

Pro Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres jedoch nicht mehr als das Doppelte der Summe.

Welche Schäden übernimmt die Schulpferdehaftpflicht nicht?

Es gibt wenige Ausnahmen, die durch die Schulpferdehaftpflicht nicht abgedeckt sind, wie beispielsweise Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, und Eigenschäden des Versicherungsnehmers.

Welche Person gilt als Tierhalter?

Der Bundesgerichtshof bezeichnet als Tierhalter diejenige Person, die die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Tierhaltereigenschaft ist somit nicht zwingend mit dem Eigentum an dem Tier verbunden.

Gibt es Wartezeiten?

Nein, Wartezeiten gibt es in der Schulpferdehaftpflichtversicherung nicht.

Was ist im Schadensfall zu beachten?

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) in Schriftform anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Abwendung und Minderung des Schadens beiträgt. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und ausführlich mitzuteilen. Ohne Rücksprache mit dem Versicherer ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, einen Schadensersatzanspruch - ganz oder teilweise - anzuerkennen oder Zahlungen an den Geschädigten zu leisten. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen auf Schadensersatz von Verwaltungsbehörden ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben. Ergibt sich ein Prozess über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.

Wann und wie kann man seine bestehende Schulpferdehaftpflicht kündigen, um diese Versicherung zu beantragen?

Der Versicherungsvertrag verlängert sich grundsätzlich um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet wird. Eine ordentliche Kündigung wird wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Mehrjahresverträge sind zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und zum Ablauf jedes weiteren Jahres kündbar.
Weiterhin gibt es die außerordentliche Kündigung, z.B. bei:

  • Erhöhung der Versicherungsprämie
    Erhöht der Versicherer wegen einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Umfang des Deckungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats - nach Eingang der Mitteilung des Versicherers - den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
  • Eintritt eines Schadens
    Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Eine Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Zu beachten ist, dass nicht das Datum der Absendung, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht angesehen wird.
Bei Tod oder Verkauf des Pferdes erlischt der Vertrag automatisch (Risikofortfall). Eine entsprechende schriftliche Meldung an den Versicherer ist wichtig, damit der Vertrag abgerechnet werden kann.

Werden die Beiträge nach einem Schadensfall erhöht?

Nein, die Beiträge bleiben bei der von uns angebotenen Schulpferdehaftpflichtversicherung nach einem Schadensfall konstant. Aus einem Schaden resultiert keine Beitragserhöhung.

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