Lexikon

A

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen

AVB sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in eine unbegrenzte Anzahl gleichliegender Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden

Anzeigepflicht

Vorvertragliche Obliegenheit zur vollständigen und richtigen Anzeige aller, für die Übernahme der Gefahr erheblichen, Umstände

Arglistige Täuschung

Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig

Auskunftspflicht

Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die diese für erforderlich hält um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen

Ausschlussklausel

Ausschluss eines Risikos

AVB

Gebräuchliche Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen.

B

Bergungskosten

Der Begriff kommt aus dem Bereich der Unfallversicherung. Bis zu einem festgelegten Höchstbetrag werden folgende Kosten übernommen:

  • Suchaktion nach Unfallverletzten
  • Rettung von Unfallverletzten
  • Transport ins nächste Krankenhaus
  • Heimtransport
  • Transport von Unfalltoten zum Heimatort
Blitzschlag

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen

Brand

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag

C

Chippen

Als Chippen wird das Einsetzen eines Identifikations-Chips bezeichnet.
Der Mikrochip, auch Transponder oder Tag genannt, ist ein elektronisches System für das automatisierte Erkennen von Tieren.
Der Transponder kann beliebig oft ausgelesen werden und hält ein Tierleben lang.

Courtage

Gebühr des Versicherers an den Makler für die Vermittlung eines Geschäftes.

D

Deckungssumme

Versicherungssumme

E

Eigentumswechsel

Übergang des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache von einer Person auf eine andere.

Einbruchdiebstahl

Der Versicherungsfall bei der Sattelversicherung ist eingetreten, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt wenn sie vorher vereinbart worden sind.
Der Einbruchdiebstahl muss durch die Polizei festgestellt werden. Es wird ein Aktenzeichen angelegt, welches dem Versicherer mitgeteilt werden muss.
Einfacher Diebstahl ist nicht versichert.

Einfacher Diebstahl

Einfacher Diebstahl liegt vor wenn ein Dieb Sachen in seinen Besitz bringt ohne dabei Gewalt auszuüben oder Hindernisse zu überwinden.
Schäden durch einfachen Diebstahl sind im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl ebenso wenig versichert wie Trickdiebstähle.

Einmalprämie

Hier wird die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung in einer Summe entrichtet

Eintrittsalter

Das Alter zu Beginn der Versicherung

Ende der Versicherung

Formell: Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der Versicherungsdauer

Entschädigung

In der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens begrenzt, denn es gilt das Bereicherungsverbot

Erstprämie

Die zum Versicherungsvertrag zeitlich erste Prämie die zu zahlen ist. Das Gegenteil ist die Folgeprämie

F

Fahrlässigkeit

Außerachtlassen der gebotenen Vorsicht. Nach Schwere des Verschuldens wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden

Flurschäden

Ein Flurschaden ist ein Schaden der über die Deckungssumme der Sachschäden abgerechnet wird, sofern Flurschäden mitversichert sind.

Folgeprämie

Nach der Erstprämie wird die Folgenprämie fällig

Fremdreiter

Ein Fremdreiter (auch Gastreiter) ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich und unentgeltlich reitet und das Pferd tatsächlich nur kurzfristig beaufsichtigt

G

Gastreiter

Ein Gastreiter (auch Fremdreiter genannt) ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich und unentgeltlich reitet und das Pferd tatsächlich nur kurzfristig beaufsichtigt

Gefährdungshaftung

Begriff aus der Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Schäden ohne Verschulden (wie in der Tierhalterhaftung)

Gesundheitsprüfung

Prüfung der Antworten die auf Gesundheitsfragen abgegeben wurden

H

Haftpflicht

Verpflichtung für die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens oder eines sonstigen schädigenden Ereignisses aufzukommen. Voraussetzung ist nicht eine schuldhafte Handlung, sondern die Zumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens

Haftpflichtversicherung

Umfasst die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter für die der Versicherte verantwortlich ist

Hundehaftpflichtversicherung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Hundehalter der Gefährdungshaftung unterliegt. Es besteht somit - allein durch die Haltung des Hundes - eine verschuldensunabhängige Haftung die Sie verpflichtet, für den durch den Hund verursachten Schaden an Dritten aufzukommen. Weitere Informationen

I

Integralfranchise

Integralfranchise ist eine Variante der Selbstbeteiligung. Hierdurch genießt der Versicherer den Vorteil, dass verwaltungsintensive Kleinschäden von den Versicherungsnehmern nicht gemeldet werden. Bei höheren Schadenssummen werden bei dieser Variante der Selbstbeteiligung jedoch die Schäden in vollem Umfang - ohne Selbstbeteiligung - übernommen.

Invalidität

Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

J

Jahresprämie

Die Jahresprämie - auch Jahresbeitrag genannt - ist die Summe die der Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz einmal pro Versicherungsjahr zu entrichten hat.

N

Nachtrag

Teil des Versicherungsscheines

Neuwert

Der Wert einer Sache zu der Zeit, in welcher sie neu ist bzw. war

O

Obliegenheiten

Das Versicherungsunternehmen ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begeht. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht bzw. der Pflicht zur Anzeige von Gefahrerhöhungen nicht nachkommt

P

Personenschaden

Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Tod, die Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person nennt man Personenschaden

Pferdehaftpflichtversicherung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Pferdehalter der Gefährdungshaftung unterliegt. Als Pferdehalter haftet man somit verschuldensunabhängig allein durch die Haltung des Luxustieres Pferd und ist verpflichtet, für die durch das Pferd verursachten Schäden an Dritten aufzukommen. Weitere Informationen

Police

Ausdruck für Versicherungsschein, welcher vom Versicherer ausgestellt wird und dem Kunden zugeschickt wird

Prämie

Begriff für Versicherungsbeitrag

R

Rabatt

Meist in Prozenten ausgedrückter Abzug vom Versicherungsbeitrag

Raub

Im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung: Schwer bestrafter Diebstahl unter Anwendung von Gewalt, Nötigung oder Drohung

Rechtsschutzversicherung

Versicherung zum Abdecken der anfallenden Kosten eines Rechtsstreites. Die Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass der Bürger seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann ohne finanzielle Risiken eingehen zu müssen. Sie übernimmt - bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme - die gesetzlichen Anwaltsgebühren

Regulierung

Schadenregulierung

Reitbeteiligungen

Von einer Reitbeteiligung spricht man, wenn der Reitbeteiligte das Pferd von dem Pferdebesitzer in einem gewissen Umfang zur Verfügung gestellt wird. Als Gegenleistung pflegt und bewegt die Reitbeteiligung das Pferd zu vereinbarten Zeiten und entrichtet im Regelfall einen monatlichen Beitrag an den Pferdebesitzer.

Risiko

Gefahr, Wagnis, Unsicherheit oder versicherte Gefahr

Risikozuschlag

Zuschlag auf den Tarifbeitrag bezüglich unnormaler Risikoverhältnisse

Rückversicherung

Versicherung zur Deckung einer - von einem Erstversicherer - versicherten Gefahr

S

Sachschaden

Der Sachschaden ist die Beschädigung oder der Verlust einer Sache

SB

Abkürzung für "Selbstbeteiligung"
Unter Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat (entweder jährlich oder pro Schadensfall). Er wird als absoluter und/oder prozentualer Anteil gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart. Nur darüber hinaus gehende Summen werden von der Versicherung bezahlt. Bei Einschluss einer Selbstbeteiligung kann die Versicherung mit einer günstigeren Prämie angeboten werden. Schäden im Bereich der Tierversicherung entstehen häufig. Eine Versicherung mit einer generellen Selbstbeteiligung (bei allen Risiken) ist oftmals nachteilig für den Kunden.

Schadensfall

Eintritt eines Schadens

Selbstbeteiligung

Unter Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat (entweder jährlich oder pro Schadensfall). Er wird als absoluter und/oder prozentualer Anteil gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart. Nur darüber hinaus gehende Summen werden von der Versicherung bezahlt. Bei Einschluss einer Selbstbeteiligung kann die Versicherung mit einer günstigeren Prämie angeboten werden. Schäden im Bereich der Tierversicherung entstehen häufig. Eine Versicherung mit einer generellen Selbstbeteiligung (bei allen Risiken) ist oftmals nachteilig für den Kunden.

Sublimit

Als Sublimit bezeichnet man eine innerhalb des Versicherungsvertrages abweichende Obergrenze der Deckungssumme.

T

Teilkasko

Eine Teilkasko-Versicherung ist eine Zusatzversicherung die bestimmte Schäden am Auto abdeckt. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Teilkasko freiwillig. Teilkasko-Versicherungen kommen in der Regel für alle Fahrzeuge in Betracht die gegen typische Teilkaskoschäden, zum Beispiel Hagelschäden, Wildunfälle oder Glasbruch versichert werden sollen. Eine Vollkasko Versicherung deckt zusätzlich zu den in einer Teilkasko enthaltenen Leistungen selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug mit ab.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung, auch Tierhaftpflichtversicherung oder auch Tierhaftpflicht genannt, schützt den Tierhalter vor den finanziellen Folgen, die das Tier Dritten zufügt.
Eine Tierhalterhaftpflicht ist die wichtigste Versicherung für den Tierhalter.
Laut § 833 BGB ist folgendes geregelt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Das bedeutet: Kommt durch mein Tier eine dritte Person oder eine fremde Sache zu Schaden, so muss ich als Tierhalter hierfür aufkommen. Aus diesem Grund ist es wichtig sich gegen diese Schäden abzusichern – dieses geschieht über eine Haftpflicht, der Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Ohne Tierhalterhaftpflichtversicherung haftet man als Tierhalter uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Transportversicherung

Versicherung für den Transport eines Pferdes

Ü

Überversicherung

Sachversicherung, bei der die Versicherungssumme höher ist als der eigentliche Versicherungswert

U

Uelzener Versicherung

Die Uelzener Versicherung - kurz „Uelzener“ genannt - ist ein leistungsstarker Versicherer der in vielen Bereichen der Tierversicherung mit herausragender Leistung glänzt und - nicht umsonst - diesbezüglich zum Marktführer wurde. Weitere Informationen

Unfall

Jede Körperverletzung die eine Person/ein Tier durch ein plötzliches und unvorhergesehenes, von außen auf dem Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet

V

Verleihpferd

Als Verleihpferd wird ein Pferd bezeichnet wenn es gegen ein Entgelt verliehen wird, ohne dass im Vorfeld eine Leistungsüberprüfung des Reiters geschehen ist und der Reiter dieses Pferd -ohne Beaufsichtigung von Fachpersonal- beispielsweise für Ausritte nutzt (z.B.: nicht geführte Trekkingtouren).

Verleihpony

Als Verleihpony wird ein Pony bezeichnet wenn es gegen ein Entgelt verliehen wird, ohne dass im Vorfeld eine Leistungsüberprüfung des Reiters geschehen ist und der Reiter dieses Pony -ohne Beaufsichtigung von Fachpersonal- beispielsweise für Ausritte nutzt (z.B.: nicht geführte Trekkingtouren).

Vermögensschäden

Als Vermögensschaden bezeichnet man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils einer Person oder einer Personenmehrheit.
Einem Vermögensschaden, verursacht durch ein versichertes Tier, geht nahezu immer ein Personen- und/oder Sachschaden voraus und wird somit über die Deckungssumme der Personen- und Sachschäden abgerechnet.

Versicherungsablauf

In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht
verbunden

Versicherungsschein

Die Beweisurkunde über den Versicherungsvertrag.

Versicherungssumme

Ist die Geldsumme, die als Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist

Versicherungswert

Der Wert des versicherten Interesses. Der Versicherungswert entspricht dem Sachwert

Vollkasko

Oft genügt eine kleine Unachtsamkeit und schon ist ein Schaden eingetreten.
Eine Vollkasko-Versicherung ist dazu da auch dann einen Schaden zu bezahlen, wenn fahrlässig ein Fehler begangen wurde.

Vorsatz

Bezeichnung für das willentliche und wissentliche Herbeiführen eines Schadens

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Obliegenheit. Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sein könnten, dem Versicherer mitzuteilen. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben macht, ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

W

Wiederinkraftsetzung

Wiederaufnahme eines durch Rücktritt oder Kündigung beendeten Vertrages

Z

Zusatzbedingungen

Zusätzliche vereinbarte Bedingungen. Sie dienen der Erweiterung und Verbesserung des Versicherungsschutzes oder seiner Anpassung an besondere Risiken

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