Lexikon

A
- AGB
-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeine Versicherungsbedingungen
-
AVB sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in eine unbegrenzte Anzahl gleichliegender Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden
- Anzeigepflicht
-
Vorvertragliche Obliegenheit zur vollständigen und richtigen Anzeige aller, für die Übernahme der Gefahr erheblichen, Umstände
- Arglistige Täuschung
-
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig
- Auskunftspflicht
-
Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die diese für erforderlich hält um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen
- Ausschlussklausel
-
Ausschluss eines Risikos
- AVB
-
Gebräuchliche Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen.
B
- Bergungskosten
-
Der Begriff kommt aus dem Bereich der Unfallversicherung. Bis zu einem festgelegten Höchstbetrag werden folgende Kosten übernommen:
- Suchaktion nach Unfallverletzten
- Rettung von Unfallverletzten
- Transport ins nächste Krankenhaus
- Heimtransport
- Transport von Unfalltoten zum Heimatort
- Blitzschlag
-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen
- Brand
-
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag
C
- Chippen
-
Als Chippen wird das Einsetzen eines Identifikations-Chips bezeichnet.
Der Mikrochip, auch Transponder oder Tag genannt, ist ein elektronisches System für das automatisierte Erkennen von Tieren.
Der Transponder kann beliebig oft ausgelesen werden und hält ein Tierleben lang. - Courtage
-
Gebühr des Versicherers an den Makler für die Vermittlung eines Geschäftes.
D
- Deckungssumme
-
Versicherungssumme
E
- Eigentumswechsel
-
Übergang des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache von einer Person auf eine andere.
- Einbruchdiebstahl
-
Der Versicherungsfall bei der Sattelversicherung ist eingetreten, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt wenn sie vorher vereinbart worden sind.
Der Einbruchdiebstahl muss durch die Polizei festgestellt werden. Es wird ein Aktenzeichen angelegt, welches dem Versicherer mitgeteilt werden muss.
Einfacher Diebstahl ist nicht versichert. - Einfacher Diebstahl
-
Einfacher Diebstahl liegt vor wenn ein Dieb Sachen in seinen Besitz bringt ohne dabei Gewalt auszuüben oder Hindernisse zu überwinden.
Schäden durch einfachen Diebstahl sind im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl ebenso wenig versichert wie Trickdiebstähle. - Einmalprämie
-
Hier wird die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung in einer Summe entrichtet
- Eintrittsalter
-
Das Alter zu Beginn der Versicherung
- Ende der Versicherung
-
Formell: Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der Versicherungsdauer
- Entschädigung
-
In der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens begrenzt, denn es gilt das Bereicherungsverbot
- Erstprämie
-
Die zum Versicherungsvertrag zeitlich erste Prämie die zu zahlen ist. Das Gegenteil ist die Folgeprämie
F
- Fahrlässigkeit
-
Außerachtlassen der gebotenen Vorsicht. Nach Schwere des Verschuldens wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden
- Flurschäden
-
Ein Flurschaden ist ein Schaden der über die Deckungssumme der Sachschäden abgerechnet wird, sofern Flurschäden mitversichert sind.
- Folgeprämie
-
Nach der Erstprämie wird die Folgenprämie fällig
- Fremdreiter
-
Ein Fremdreiter (auch Gastreiter) ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich und unentgeltlich reitet und das Pferd tatsächlich nur kurzfristig beaufsichtigt
G
- Gastreiter
-
Ein Gastreiter (auch Fremdreiter genannt) ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich und unentgeltlich reitet und das Pferd tatsächlich nur kurzfristig beaufsichtigt
- Gefährdungshaftung
-
Begriff aus der Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Schäden ohne Verschulden (wie in der Tierhalterhaftung)
- Gesundheitsprüfung
-
Prüfung der Antworten die auf Gesundheitsfragen abgegeben wurden
H
- Haftpflicht
-
Verpflichtung für die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens oder eines sonstigen schädigenden Ereignisses aufzukommen. Voraussetzung ist nicht eine schuldhafte Handlung, sondern die Zumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens
- Haftpflichtversicherung
-
Umfasst die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter für die der Versicherte verantwortlich ist
- Hundehaftpflichtversicherung
-
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Hundehalter der Gefährdungshaftung unterliegt. Es besteht somit - allein durch die Haltung des Hundes - eine verschuldensunabhängige Haftung die Sie verpflichtet, für den durch den Hund verursachten Schaden an Dritten aufzukommen. Weitere Informationen
I
- Integralfranchise
-
Integralfranchise ist eine Variante der Selbstbeteiligung. Hierdurch genießt der Versicherer den Vorteil, dass verwaltungsintensive Kleinschäden von den Versicherungsnehmern nicht gemeldet werden. Bei höheren Schadenssummen werden bei dieser Variante der Selbstbeteiligung jedoch die Schäden in vollem Umfang - ohne Selbstbeteiligung - übernommen.
- Invalidität
-
Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
J
- Jahresprämie
-
Die Jahresprämie - auch Jahresbeitrag genannt - ist die Summe die der Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz einmal pro Versicherungsjahr zu entrichten hat.
N
- Nachtrag
-
Teil des Versicherungsscheines
- Neuwert
-
Der Wert einer Sache zu der Zeit, in welcher sie neu ist bzw. war
O
- Obliegenheiten
-
Das Versicherungsunternehmen ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begeht. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht bzw. der Pflicht zur Anzeige von Gefahrerhöhungen nicht nachkommt
P
- Personenschaden
-
Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Tod, die Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person nennt man Personenschaden
- Pferdehaftpflichtversicherung
-
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Pferdehalter der Gefährdungshaftung unterliegt. Als Pferdehalter haftet man somit verschuldensunabhängig allein durch die Haltung des Luxustieres Pferd und ist verpflichtet, für die durch das Pferd verursachten Schäden an Dritten aufzukommen. Weitere Informationen
- Police
-
Ausdruck für Versicherungsschein, welcher vom Versicherer ausgestellt wird und dem Kunden zugeschickt wird
- Prämie
-
Begriff für Versicherungsbeitrag
R
- Rabatt
-
Meist in Prozenten ausgedrückter Abzug vom Versicherungsbeitrag
- Raub
-
Im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung: Schwer bestrafter Diebstahl unter Anwendung von Gewalt, Nötigung oder Drohung
- Rechtsschutzversicherung
-
Versicherung zum Abdecken der anfallenden Kosten eines Rechtsstreites. Die Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass der Bürger seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann ohne finanzielle Risiken eingehen zu müssen. Sie übernimmt - bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme - die gesetzlichen Anwaltsgebühren
- Regulierung
-
Schadenregulierung
- Reitbeteiligungen
-
Von einer Reitbeteiligung spricht man, wenn der Reitbeteiligte das Pferd von dem Pferdebesitzer in einem gewissen Umfang zur Verfügung gestellt wird. Als Gegenleistung pflegt und bewegt die Reitbeteiligung das Pferd zu vereinbarten Zeiten und entrichtet im Regelfall einen monatlichen Beitrag an den Pferdebesitzer.
- Risiko
-
Gefahr, Wagnis, Unsicherheit oder versicherte Gefahr
- Risikozuschlag
-
Zuschlag auf den Tarifbeitrag bezüglich unnormaler Risikoverhältnisse
- Rückversicherung
-
Versicherung zur Deckung einer - von einem Erstversicherer - versicherten Gefahr
S
- Sachschaden
-
Der Sachschaden ist die Beschädigung oder der Verlust einer Sache
- SB
-
Abkürzung für "Selbstbeteiligung"
Unter Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat (entweder jährlich oder pro Schadensfall). Er wird als absoluter und/oder prozentualer Anteil gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart. Nur darüber hinaus gehende Summen werden von der Versicherung bezahlt. Bei Einschluss einer Selbstbeteiligung kann die Versicherung mit einer günstigeren Prämie angeboten werden. Schäden im Bereich der Tierversicherung entstehen häufig. Eine Versicherung mit einer generellen Selbstbeteiligung (bei allen Risiken) ist oftmals nachteilig für den Kunden. - Schadensfall
-
Eintritt eines Schadens
- Selbstbeteiligung
-
Unter Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat (entweder jährlich oder pro Schadensfall). Er wird als absoluter und/oder prozentualer Anteil gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart. Nur darüber hinaus gehende Summen werden von der Versicherung bezahlt. Bei Einschluss einer Selbstbeteiligung kann die Versicherung mit einer günstigeren Prämie angeboten werden. Schäden im Bereich der Tierversicherung entstehen häufig. Eine Versicherung mit einer generellen Selbstbeteiligung (bei allen Risiken) ist oftmals nachteilig für den Kunden.
- Sublimit
-
Als Sublimit bezeichnet man eine innerhalb des Versicherungsvertrages abweichende Obergrenze der Deckungssumme.
T
- Teilkasko
-
Eine Teilkasko-Versicherung ist eine Zusatzversicherung die bestimmte Schäden am Auto abdeckt. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Teilkasko freiwillig. Teilkasko-Versicherungen kommen in der Regel für alle Fahrzeuge in Betracht die gegen typische Teilkaskoschäden, zum Beispiel Hagelschäden, Wildunfälle oder Glasbruch versichert werden sollen. Eine Vollkasko Versicherung deckt zusätzlich zu den in einer Teilkasko enthaltenen Leistungen selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug mit ab.
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
-
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung, auch Tierhaftpflichtversicherung oder auch Tierhaftpflicht genannt, schützt den Tierhalter vor den finanziellen Folgen, die das Tier Dritten zufügt.
Eine Tierhalterhaftpflicht ist die wichtigste Versicherung für den Tierhalter.
Laut § 833 BGB ist folgendes geregelt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Das bedeutet: Kommt durch mein Tier eine dritte Person oder eine fremde Sache zu Schaden, so muss ich als Tierhalter hierfür aufkommen. Aus diesem Grund ist es wichtig sich gegen diese Schäden abzusichern – dieses geschieht über eine Haftpflicht, der Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Ohne Tierhalterhaftpflichtversicherung haftet man als Tierhalter uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. - Transportversicherung
-
Versicherung für den Transport eines Pferdes
Ü
- Überversicherung
-
Sachversicherung, bei der die Versicherungssumme höher ist als der eigentliche Versicherungswert
U
- Uelzener Versicherung
-
Die Uelzener Versicherung - kurz „Uelzener“ genannt - ist ein leistungsstarker Versicherer der in vielen Bereichen der Tierversicherung mit herausragender Leistung glänzt und - nicht umsonst - diesbezüglich zum Marktführer wurde. Weitere Informationen
- Unfall
-
Jede Körperverletzung die eine Person/ein Tier durch ein plötzliches und unvorhergesehenes, von außen auf dem Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet
V
- Verleihpferd
-
Als Verleihpferd wird ein Pferd bezeichnet wenn es gegen ein Entgelt verliehen wird, ohne dass im Vorfeld eine Leistungsüberprüfung des Reiters geschehen ist und der Reiter dieses Pferd -ohne Beaufsichtigung von Fachpersonal- beispielsweise für Ausritte nutzt (z.B.: nicht geführte Trekkingtouren).
- Verleihpony
-
Als Verleihpony wird ein Pony bezeichnet wenn es gegen ein Entgelt verliehen wird, ohne dass im Vorfeld eine Leistungsüberprüfung des Reiters geschehen ist und der Reiter dieses Pony -ohne Beaufsichtigung von Fachpersonal- beispielsweise für Ausritte nutzt (z.B.: nicht geführte Trekkingtouren).
- Vermögensschäden
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Als Vermögensschaden bezeichnet man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils einer Person oder einer Personenmehrheit.
Einem Vermögensschaden, verursacht durch ein versichertes Tier, geht nahezu immer ein Personen- und/oder Sachschaden voraus und wird somit über die Deckungssumme der Personen- und Sachschäden abgerechnet. - Versicherungsablauf
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In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht
verbunden - Versicherungsschein
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Die Beweisurkunde über den Versicherungsvertrag.
- Versicherungssumme
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Ist die Geldsumme, die als Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist
- Versicherungswert
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Der Wert des versicherten Interesses. Der Versicherungswert entspricht dem Sachwert
- Vollkasko
-
Oft genügt eine kleine Unachtsamkeit und schon ist ein Schaden eingetreten.
Eine Vollkasko-Versicherung ist dazu da auch dann einen Schaden zu bezahlen, wenn fahrlässig ein Fehler begangen wurde. - Vorsatz
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Bezeichnung für das willentliche und wissentliche Herbeiführen eines Schadens
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
-
Obliegenheit. Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sein könnten, dem Versicherer mitzuteilen. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben macht, ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
- VVG
-
Versicherungsvertragsgesetz
W
- Wiederinkraftsetzung
-
Wiederaufnahme eines durch Rücktritt oder Kündigung beendeten Vertrages
Z
- Zusatzbedingungen
-
Zusätzliche vereinbarte Bedingungen. Sie dienen der Erweiterung und Verbesserung des Versicherungsschutzes oder seiner Anpassung an besondere Risiken